Gesellschafterversammlungen vor dem Hintergrund des COVID-19-Maßnahmenpaketes
News vom 4.5.2020
Teil des Maßnahmenpaketes, das der Österreichische Gesetzgeber zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie getroffen hat, sind das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz, die Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung und ein bezüglicher Erlass des Bundesministeriums für Justiz hierzu.
Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 können zB derzeit Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung, eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, eines kleinen Versicherungsvereins oder einer Sparkasse bei Einhaltung der rechtlichen Vorgaben auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (sog. „virtuelle Versammlungen“) durchgeführt und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden.
Die Durchführung einer virtuellen Versammlung ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zwei-weg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Teilnehmer möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen.
Falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmer nicht über die technischen Mittel für eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Versammlung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es auch ausreichend, wenn die betreffenden Teilnehmer nur akustisch mit der Versammlung verbunden sind.
Für die Einberufung und die Durchführung einer virtuellen Versammlung sind grundsätzlich dieselben gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Regelungen einzuhalten wie für eine sonstige Versammlung dieser Art.
Flankierend dazu wurde auch die Notariatsordnung geändert, sodass es einem Notar aktuell möglich ist, die für die Errichtung von notariellen Urkunden erforderlichen Amtshandlungen auch ohne physische Anwesenheit, sondern unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit vorzunehmen.
Details entnehmen Sie bitte den eingangs angeführten Rechtsquellen! Falls Sie Unterstützung benötigen stehe ich Ihnen mit meinem Team sehr gerne zur Verfügung!
Kontakt Notar Dr. Guido Schwab
Notariat Kapfenberg
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