Die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung ist online!
News vom 6.11.2020
Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) haben Unternehmen die Möglichkeit, Verluste der Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer 2020 auf die Jahre 2019 und 2018 rückzutragen. Jetzt wurde die dazugehörige Verordnung “COVID-19-VerlustberücksichtigungsVO” veröffentlicht und die konkrete Vorgehensweise näher präzisiert.
Hier finden Sie die COVID-19-VerlustberücksichtigungsVO.
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Updates über aktuelle Covid-19 Maßnahmen finden Sie auch im Corona-Newsroom.
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