Bereits ausbezahlte Covid-Prämien sind rückwirkend von den Lohnnebenkosten befreit!
News vom 24.9.2020
Im Bundesegsetzblatt 1 Nr 103/2020 ist geregelt, dass Covid-Prämien nicht nur sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei sind, sondern dass auch keine Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) anfallen.
Unklar war, ob diese Lohnnebenkostenbefreiung auch rückwirkend – so wie dies im parlamentarischen Ausschussbericht zu diesem Gesetz steht – gilt. Seitens der Finanz wird im Sinne des Ausschussberichtes die Rückwirkung für bereits ausbezahlte Covid-Prämien anerkannt. Demnächst wird die Website des Bundesministerium für Finanzen diesbezüglich aktualisiert werden.
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