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Verlängerung des Zeitraums für Freistellungen von Arbeitnehmern mit einem COVID-19-Risiko-Attest

News vom 18.6.2020

In einem unserer letzten Newsletter informierten wir Sie darüber, dass betroffene Personen (dh Dienstnehmer, auch geringfügig Beschäftigte, Lehrlinge), die ihrem Dienstgeber ein COVID-19-Risiko-Attest vorlegen, Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts haben, außer die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist.

Ursprünglich war vorgesehen, dass die Freistellung bis längstens 31.05.2020 dauern kann. Die BMAFJ hat nun von der Verordnungsermächtigung nach § 735 Abs 3 ASVG bzw § 258 Abs 3 B-KUVG Gebrauch gemacht und den Zeitraum, in dem Freistellungen möglich sind, bis zum Ablauf des 30.06.2020 verlängert.

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