Sonderfreistellung Covid-19 für Schwangere verlängert
News vom 29.3.2021
Werdende Mütter, bei deren Tätigkeit ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, dürfen ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden.
Ausgenommen sind werdende Mütter, die mit Arbeiten beschäftigt werden können, bei denen kein physischer Körperkontakt erforderlich ist oder die Arbeiten im Homeoffice erledigen können.
Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen nicht möglich, besteht Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgeltes.
Die Dienstgeber haben für den Freistellungszeitraum Anspruch auf Ersatz des Entgeltes sowie der abzuführenden Steuern und Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
Tipp
Bisher konnte eine Erstattung längstens bis zum 31.03.2021 beantragt werden. Diese Frist wurde nunmehr bis längstens 30.06.2021 verlängert. Wurde also eine schwangere Dienstnehmerin freigestellt und ist am 01.07.2021 noch kein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz eingetreten, hat sie an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren.
Auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit finden Sie außerdem einen Fragen-Antwort-Katalog: Hier gelangen Sie direkt zu den FAQ.
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