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Einkommensteuer: Steuerliche Anerkennung von pauschaler Forderungswertberichtigungen und pauschalen Rückstellungen

News vom 9.3.2021

Für nach dem 31.12.2020 beginnende Wirtschaftsjahre können die im UGB-Jahresabschluss gebilde­ten pauschalen Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten auch steuerlich geltend gemacht werden. Soweit sich die pauschale Wertberichtigung bzw. Rückstellung, auf Forderungen oder Anlässe bezieht, die in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.2021 enden, entstanden sind, können die Beträge aber nur über 5 Jahre verteilt abgesetzt werden. Pauschale Drohverlustrückstellungen sind ausgeschlossen.

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