Mein.Hoferleitinger

Zurück

Covid-19: Steuerstundungen – so geht es nach dem 30.9.2020 weiter

News vom 26.8.2020

Viele Covid-19-bedingte Steuerstundungen, die nach dem 15. März 2020 bewilligt wurden, laufen am 1. Oktober 2020 aus. Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 werden die aufgrund von Covid-Betroffenheit bewilligten Steuerstundungen automatisch bis 15. Jänner 2021 verlängert. In diese Verlängerung werden auch alle Angaben einbezogen, die bis zum 25. September 2020 auf dem Abgabenkonto verbucht wurden.

Über das SV-Stundungspaket haben wir bereits in diesen Beitrag informiert.

„Automatische“ Steuerstundung bis 15.01.2021

Steuerstundungen, die bis dato bis 1.10.2020 gewährt wurden, werden per Gesetzesänderung und ohne weiteren Antrag automatisch bis 15.1.2021 verlängert.

Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 sieht in der Bundesabgabenordnung für alle Stundungsanträge vor, dass die Stundung bis 15.01.2021 aufrecht bleibt, welche

  • nach dem 15.03.2020 bewilligt wurden und
  • deren Stundungsfrist am 30.09.2020 oder am 01.10.2020 endet.

Von dieser „automatischen“ Steuerstundung sind darüber hinaus

  • alle Abgaben mitumfasst, die bis spätestens 25.09.2020 auf dem Abgaben­konto verbucht werden, sowie
  • Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen, die spätestens bis 27.11.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden.

Zusätzlich werden in die gesetzliche Stundung bis 15. Jänner 2021 jene Abgaben miteinbezogen, die bis zum 25. September 2020 auf dem Abgabenkonto verbucht wurden. Der Steuerpflichtige kann für sonstige laufende Abgaben, die nach dem 25. September 2020 hinzukommen, ein weiteres Zahlungserleichterungsansuchen einbringen, da diese sonst zu entrichten sind.

Daneben besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit, trotz aufrechter Stundung einen Teil der ausstehenden Abgabenschuld oder sogar die gesamte ausstehende Abgabenschuld zu entrichten.

Als Alternative zur Steuerstundung ist eine Ratenzahlung möglich

Als Alternative zum bloßen Zahlungsaufschub bis 15. Jänner 2021 besteht für alle Abgabepflichtigen, die nach dem 15. März 2020 eine Zahlungserleichterung wegen COVID-Betroffenheit gewährt bekommen haben, die Möglichkeit bis zum Ende der Stundungsfrist (also spätestens 1. Oktober 2020) in eine begünstigte Ratenzahlung einzusteigen. Auf Antrag besteht daher der Anspruch auf eine Ratenbewilligung für 12 Monate.

Sofern die gewährten Raten eingehalten werden und kein Terminverlust eintritt, besteht für die letzte Rate zusätzlich ein gesetzlicher Anspruch auf eine weitere Ratenbewilligung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, sofern erhebliche Härte in Bezug auf die Entrichtung vorliegt.

Für den Zeitraum ab dem 15. März 2020 bis 15. Jänner 2021 werden keine Stundungszinsen festgesetzt.

Vorstehend genanntes gilt sinngemäß auch für Zahlungserleichterungen hinsichtlich vollstreckbarer Geldstrafen und Wertersätze.

Bleiben Sie up2date und besuchen Sie unseren Corona-Newsroom!

Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.

Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!