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Beitragsrechtliche Erleichterungen für Arbeitgeber bei der ÖGK

News vom 5.8.2020

Eckpunkte des Stundungspakets durch Nationalratsbeschluss vom 26.05.2020:

  • Beiträge für Februar, März, April 2020: Die verzugszinsenfrei gestundeten Beiträge sind bis spätestens 15.01.2021 zu bezahlen. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge aufgrund der Coronavirus-Pandemie nicht entrichtet werden können, kann eine verzugszinsenfreie Ratenzahlung bis Ende 2021 beantragt werden.
  • Beiträge für Mai – Dezember 2020: Auf Antrag können bis zu drei Monate Stundung und Ratenzahlung bis Ende 2021 gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge aufgrund der Coronavirus-Pandemie nicht entrichtet werden können. Verzugszinsen fallen grundsätzlich an (Nachsicht ist nach den gesetzlichen Vorschriften möglich).
  • Ausnahmen: Eine Sonderregelung gilt für Arbeitnehmer in Kurzarbeit, wegen Zugehörigkeit zur Covid-19-Risikogruppe freigestellte Arbeitnehmer und nach § 7 Epidemiegesetz abgesonderte Arbeitnehmer. Diese Beiträge sind verzugszinsenfrei bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungszahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten.

Bis Ende August 2020 werden keine Säumniszuschläge wegen Meldeverstöße (ausgenommen Anmeldeverstöße) verhängt.

Hinweis

Das Stundungspaket wurde am 26.05.2020 zwar im Nationalrat, aber nicht im Bundesrat beschlossen. Auch ursprüngliche Verlautbarungstermin Ende Juli wurde nicht eingehalten. Es wird jedoch weiterhin davon ausgegangen, dass das Gesetz mit 1.6.2020 rückwirkend in Kraft treten wird. Bis dahin sieht eine Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vor, dass in den Monaten Juni, Juli und August 2020 fällige Beiträge nicht von der Sozialversicherung eingetrieben und keine Säumniszuschläge (ausgenommen Anmeldeverstöße) verhängt werden.

Achtung

Stundungsanträge für die Monate Juni, Juli und August 2020 können daher erst ab Veröffentlichung des Gesetzes gestellt werden.

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